Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen, nachfolgend "AGB" 

§ 1 - Geltungsbereich 

(1) Die nachfolgenden AGB der R. M. S. GmbH, nachfolgend "R. M. S." sind Bestandteil aller Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen von R. M. S., nachfolgend zusammen "Leistungen". Die AGB gelten auch für die zukünftigen Vertrags- und Geschäftsbeziehungen zwischen R. M. S. und dem Kunden, ohne dass es eines besonderen, erneuten Hinweises bedarf. 

(2) Abweichende AGB, Einkaufs- und Lieferantenbedingungen oder Ähnliches des Kunden werden nicht anerkannt. Hinweisen des Kunden auf diese wird ausdrücklich hiermit widersprochen. R. M. S. ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte zu übertragen, zum Beispiel bei Vertragsübernahme. 

§ 2 - Angebote und Preise 

(1) Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, sind alle durch R. M. S. abgegebenen Angebote in Höhe einer Pauschale von 165,00 € netto kostenpflichtig. Bei Auftragserteilung erfolgt eine Gutschrift der Angebotspauschale auf den Endrechnungsbetrag. 

(2) Grundlage für Angebote von R. M. S. sind immer die jeweiligen Angaben und Wünsche des Kunden. 

(3) Sämtliche Angebote erfolgen in Textform und gelten bis zur endgültigen Auftragsbestätigung in Textform durch R. M. S. als unverbindlich. Dies gilt insbesondere für möglicherweise im Vorfeld mündlich kommunizierte oder auf der Homepage von R. M. S. dargestellten Preise. 

(4) Abgegebene Angebote unterliegen dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Lieferanten von R. M. S., soweit R. M. S. die Nichtlieferung oder unvollständige Lieferung nicht selbst zu vertreten hat. 

(5) Die Angebote von R. M. S. sind freibleibend. Insbesondere ist R. M. S. berechtigt, statt des angebotenen Materials gleichartiges und gleichwertiges Material zu liefern. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, sofern diese das vom Kunden gewünschte Ziel erreichen können. 

(6) Eventuelle Kostensteigerungen können im Rahmen der Angebotserstellung nur begrenzt berücksichtigt werden. So bestehen beispielsweise auf dem Stahlmarkt große Preisschwankungen, womit zum Beispiel im Falle von Stabgitter Zäunen keine Preisbindung möglich ist. 

(7) Alle in Angeboten aufgeführten Maße sind "Ca.-Maße". Eine genaue Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten per Aufmaß. Bei Arbeiten, die im Stundenlohn ausgeführt werden, ist die im Angebot erfasste Anzahl der Stunden geschätzt. Mehranfall von Stunden ist entsprechend nicht ausgeschlossen. 

(8) Angebotspreise bei Abbruch-Arbeiten von Fundamenten beziehen sich auf normal übliche Dimensionen. Bei unerwartet höherem Aufwand ist es R. M. S. gestattet, angemessene Nachforderungen zu stellen. 

(9) An- und Abfahrtzeiten gelten als vom Kunden veranlasste Arbeitszeit und sind entsprechend vom Kunden zu vergüten. 

(10) Fahrtkosten werden mit einer Pauschale in Höhe von 0,95 € netto pro gefahrenem Kilometer berechnet. 

(11) Für Betriebsstoffe und Kleinteile, wie zum Beispiel Schrauben und Nägel, sowie Materialabnutzung an Werkzeugen werden 0,5 % des Netto-Gesamtauftragsvolumens pauschal als Netto-Betrag in Rechnung gestellt. 

(12) Sofern in Angeboten nicht Anderes ausgewiesen wird, gilt eine Entsorgungspauschale in Höhe von 34,95 € netto pro Auftrag. 

(13) Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen zu einem Angebot bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch R. M. S. in Textform. 

(14) Mögliche nachträgliche Änderungswünsche des Kunden bedürfen eines neuen Angebotes Seitens R. M. S.. Ausschließlich die zwischen R. M. S. und Kunden in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen sind Seitens R. M. S. zu erbringen. 

(15) Für den Fall, dass auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, nach wirksamer Auftragsbestätigung, weitere Leistungen erbracht werden sollen, sind auch diese in Textform als Zusatz, zusammen mit den mit diesen einhergehenden Zusatzkosten, zu vereinbaren. 

(16) Sämtliche von R. M. S. festgelegten Preise verstehen sich netto, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. 

(17) Es besteht vor Beginn der Arbeiten eine Hinweispflicht des Kunden gegenüber R. M. S. bezüglich Versorgungsleitungen auf dem Gelände, auf dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen. 

§ 3 - Vertragsschluss 

Tag des Vertragsschlusses ist das Datum der Rücksendung des durch den Kunden unterschriebenen Angebots an R. M. S. Die Rücksendung kann dabei sowohl in Textform wie auch schriftlich erfolgen. 

§ 4 - Widerruf 

(1) Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde, der R. M. S. Haus und Garten GmbH, Auf der Alten Burg 12 in 56567 Neuwied, E-Mail: info@rms-haga.de, mittels einer eindeutigen Erklärung, zum Beispiel ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail, über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Kunde kann dafür das unter § 4 Abs. (4) ersichtliche Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 

(2) Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, hat R. M. S. dem Kunden alle Zahlungen, die R. M. S. von dem Kunden erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten - mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die von R. M. S. angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat - unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Kunden bezüglich des Vertrags bei R. M. S. eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet R. M. S. dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt ht, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall wird R. M. S. dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. R. M. S. holt die Waren auf seine Kosten ab. Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit dem Kunden zurückzuführen ist. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Kunde R. M. S. einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde R. M. S. von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. 

(3)Das Widerrufsrecht besteht nicht bei folgenden Verträgen:

 • Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind, • Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, 

• Verträge, bei denen der Kunde den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Kunde nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden. 

(4) Wenn der Kunde den Vertrag widerrufen will, dann kann der Kunde folgenden Text eines Muster- Widerrufsformur ausfüllen und an R. M. S. zurücksenden: 

An: 

R. M. S. Haus und Garten GmbH 

Auf der Alten Burg 12 

56567 Neuwied 

Email: info@rms-haga.de 

Hiermit widerrufe/n* ich/wir* den von mir/uns* abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren/die Erbringung der folgenden Dienstleistung* Angebotsnummer bestellt/erhalten* am Name des/der* Verbraucher/s* Anschrift des/der* Verbraucher/s* Datum Unterschrift des/der* Verbraucher/s* - nur bei Mitteilung auf Papier *Unzutreffendes bitte streichen. 

§ 5 - Versand 

(1) Etwaige in der Bestellung des Kunden genannten Mengen sind "Ca.-Angaben". Mehr- oder Minderlieferungen Seitens R.M. S. stellen somit keinen Mangel oder eine Vertragsverletzung dar, sondern führen lediglich zur Anpassung des Kaufpreises entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge, es sei denn, R. M. S. hat die vom Kunden bestellte Menge ausdrücklich in Textform garantiert oder die Mehr- oder Minderlieferung ist für den Kunden unzumutbar. 

(2) Konstruktions- oder Formänderungen bezüglich der versandten Leistung bleiben vorbehalten, sofern die Leistung nicht erheblich geändert wird, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. 

(3) Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, frei Bordsteinkante. Die Gefahr des zufälligen Untergangs- oder der zufälligen Verschlechterung der von R. M. S. versandten Leistung geht mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über. Ist der Kunde Unternehmer, ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Übergabe an den Spediteur beziehungsweise Frachtführer. 

(4) Die zum Versand bereitgehaltene Leistung muss, nachdem R. M. S. dem Kunden die Bereitstellung der Leistung mitgeteilt hat, unverzüglich abgerufen werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine ungehinderte Anlieferung und standfeste Aufstellung möglich ist. Andernfalls ist R. M. S. berechtigt, die Leistung auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Anfallende Mehrkosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Kunden. 

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unmittelbar nach Erhalt auf ihre Vertragsmäßigkeit zu prüfen und offensichtliche Mängel, wie Beschaffenheitsabweichungen oder eine falsch gelieferte Leistung, innerhalb von 14 Tagen bei Verbrauchern als Kunden oder drei Tagen bei Unternehmern als Kunden nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Die entsprechende schriftliche Mängelanzeige muss die Art des Mangels sowie die hiervon betroffene Leistung konkret bezeichnen. Wird die Leistung genutzt oder gebraucht gilt dies als stillschweigende Bestätigung der Vertragskonformität der Leistung. Tritt der Mangel oder die Abweichung erst später in Erscheinung, beginnt die Frist zur Erhebung der Rüge mit offensichtlicher Erkennbarkeit des Mangels oder der Abweichung zu laufen. Ist der Kunde Unternehmer, trifft ihn sodann die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches, insbesondere für den Mangel oder die Abweichung selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels oder der Abweichung und für die Rechtzeitigkeit der Rüge. 

(6) Wird der Mangel oder die Abweichung vom Kunden nicht frist- und formgemäß bei R. M. S. angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches durch den Kunden für diesen Mangel beziehungsweise diese Abweichung ausgeschlossen, es sei denn, R. M. S. kann hinsichtlich des Mangels oder der Abweichung eine Arglist vorgeworfen werden. 

(7) Wird die zum Versand bereitgehaltene Leistung durch den Kunden nicht binnen zwei Wochen nach Information über die Bereitstellung abgerufen, kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug. In diesem Fall ist R. M. S. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatz beträgt pauschal 15 % netto des Nettoauftragswertes, es sei denn, der Kunde weist nach, dass R. M. S. kein oder nur geringerer Schaden entstanden ist. Auch hat R. M. S. die Möglichkeit, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schaden geltend zu machen. 

(8) Soweit eine Leistung auf Paletten angeliefert wird, sind Tauschpaletten bereitzuhalten, andernfalls werden diese in Rechnung gestellt. Zur Abholung von Paletten ist R. M. S. nicht verpflichtet. 

(9) Nimmt R. M. S., ohne Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung eine versandte Leistung ganz oder teilweise zurück, ist R. M. S. dazu berechtigt, dem Kunden einen Betrag in Höhe von 15 % des Nettoauftragswertes, mindestens einen Betrag in Höhe von 10,00 €, maximal einen Betrag in Höhe von 50,00 €, als Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Diese Ausfallentschädigung versteht sich gleichfalls als Netto-Betrag. 

(10) Ist der Kunde Unternehmer gilt ferner: Der Kunde ist verpflichtet, sofern möglich, unmittelbar nach Erhalt der versandten Leistung eine repräsentative Probe zu nehmen und zu prüfen, ob die Leistung mangelfrei ist und mit Bestellung des Kunden hinsichtlich Farbe, Farbnummer, Körnung, Gewicht, Menge, Größe und anderer wesentlicher Eigenschaften übereinstimmt. Die Probe ist unverzüglich zu verschließen und zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss Tag und Stunde der Probenahme, Ort und Art der Lagerung sowie die entsprechende Chargennummer enthalten. Proben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, können nicht anerkannt werden. Für die Geeignetheit der Leistung für den vorgesehenen Zweck und die Richtigkeit der Abmessung ist R. M. S. nur verantwortlich, wenn dies zuvor ausdrücklich in Textform zugesichert wurde. Beanstandete Leistungen dürfen nur mit Zustimmung in Textform von R. M. S. weiterverarbeitet werden. 

§ 6 - Zahlungsbedingungen 

(1) Die Rechnungserteilung erfolgt bei Dauerschuldverhältnissen, wie Pflegeverträgen für Pflanzen, erstmals unmittelbar nach Vertragsschluss, in der Folgezeit einmal jährlich im Voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung. Die Zahlung hat ohne Abzug, insbesondere Skonto, zu erfolgen, sofern die Rechnung nichts Gegenteiliges ausweist. 

(2) Im Rahmen von Einmalaufträgen, und sofern es sich bei dem Auftrag nicht um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten handelt, ist zur Absicherung von Lohn- und Materialkosten, sofern nicht ausdrücklich anderweitig in Textform vereinbart, eine Vorauszahlung auf den vereinbarten Angebotspreis binnen zwei Wochen nach Vertragsabschluss, in jedem Fall aber vor Tätigkeitsbeginn, durch den Kunden zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlung wird individuell zwischen Kunde und R. M. S. vereinbart. 25 % werden spätestens vier Wochen vor dem geplanten Abnahmetermin fällig. Die fällige Restsumme muss bis 5 Werktagen nach erfolgter Abnahme auf das Konto von R. M. S. eingehen. 

(3) Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung beanstandet werden. Hierfür ist die Schriftform vorgeschrieben. 

(4) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist R. M. S. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern, bei Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 %. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann auch dieser geltend gemacht werden. 

(5) Unabhängig der Rechte aus § 6 Abs. (4) kann R. M. S. dem Kunden bei Verzug mit seiner Zahlungspflicht eine Nachfrist von einer Woche setzen mit der Erklärung, dass R. M. S. bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist seine Leistungen einstellt und vom Vertrag zurücktritt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann R. M. S. vom Vertrag zurücktreten. Der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen, die Zahlungsverpflichtung des Kunden hinsichtlich der bereits geleisteten Arbeiten bleibt gleichwohl bestehen. Hinzu tritt ein Ausfallschaden in Höhe von 25 % der Rest-Angebotssumme. 

(6) Sollte seitens des Kunden auf eine Abnahme verzichtet werden, beziehungsweise ein Abnahmetermin seitens des Kunden unverhältnismäßig verzögert angesetzt werden, so gilt die in § 6 Abs. (2) genannte Frist von 14 Tagen ab dem Tag, an dem R. M. S. seine Leistung dem Kunden in Textform als beendet angezeigt hat. 

(7) Die Fälligkeit möglicher Zusatzkosten, die nach wirksamer Auftragsbestätigung, unabhängig der Ursache, aufgekommen sind, muss individuell in Textform vereinbart werden und berührt die Fälligkeit der Kosten aus dem Ursprungsauftrag nicht. Der Kunde hat zu jedem Zeitpunkt die rechtzeitige Zahlung, wie in § 6 Abs. (2) festgelegt, sicherzustellen. 

(8) Für den Fall, dass für den Kunden absehbar ist, dass er, gleich welcher Ursache, in Zahlungsverzug kommen wird, ist R. 4 M. S. hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. R. M. S. behält sich für diesen Fall das Recht vor, die bereits begonnenen Leistungen bis zum nächstfälligen Zahlungseingang einzustellen. Eine hierdurch entstehende Verzögerung der geplanten Abnahme geht zu Lasten des Kunden. Für die Folgen eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

(9) Eine Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit R. M. S. gestattet und gilt dann auch nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen dabei zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei R. M. S., sondern seine endgültige Einlösung als Zahlung. 

(10) Der Kunde kann gegenüber den Forderungen von R. M. S. nur mit rechtskräftig festgestellten oder von R. M. S. nicht bestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden darüber hinaus nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt. 

§ 7 - Eigentumsvorbehalt 

(1) Alle von R. M. S. erbrachten Leistungen unterliegen dem Eigentumsvorbehalt von R. M. S. bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von R. M. S.. 

(2) Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen und sie unter dem Hinweis des Status als Vorbehaltsware gegenüber einem Erwerber auch weiter zu veräußern, soweit und solange die Rechte von R. M. S. aus dem Eigentumsvorbehalt gewahrt bleiben, und der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Zur Wahrung der Rechte von R. M. S. wird der Kunde R. M. S. über jeden neuen Standort der Vorbehaltsware informieren und sicherstellen, dass R. M. S. Zugang zur Vorbehaltsware hat. 

(3) Zu anderweitigen Verfügungen, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Im Falle der Pfändung ist R. M. S. das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten für notwendig werdende Maßnahmen gegen die Pfändung durch R. M. S. hat der Kunde R. M. S. zu erstatten. 

(4) Die Forderungen des Kunden bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an R. M. S. abgetreten. R. M. S. nimmt die Abtretung gleichzeitig an. Der Kunde ist auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen. Er darf aber nicht über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte verfügen. 

(5) Bei Eigentumserwerb des Kunden durch Einbau oder Vermischung erhält R. M. S. Miteigentum bis zur vollständigen Zahlung und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von R. M. S. entgeltfrei. Die hiernach bestehenden Miteigentumsrechte von R. M. S. gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen. Die Abtretung der Forderung aus einer Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verarbeitet, werden die Ansprüche des Käufers in gleichem Umfang entsprechend den vorgenannten Bestimmungen an R. M. S. im Voraus abgetreten. 

(7) Wird trotz einer nach Fälligkeit erfolgten Mahnung nach § 6 Abs. (4) nicht bezahlt, so können die durch R. M. S. erbrachten Leistungen entfernt und zum Zeitwert durch R. M. S. zurückgenommen werden. Dies gilt auch im Falle von Einbau und Vermischung. 

§ 8 - Sorgfalt- und Mitwirkungspflicht 

(1) Es obliegt dem Kunden sicherzustellen, dass die von ihm beauftragten Leistungen weder geltendes Recht noch örtliche Bestimmungen verletzen. R. M. S. ist ausdrücklich nicht dafür verantwortlich, die Umsetzbarkeit der beauftragten Leistungen im Einzelnen zu prüfen. 

(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass R. M. S. alle zur Durchführung der beauftragten Arbeiten notwendigen Unterlagen sowie Informationen über etwaige Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten auf Rechnung des Kunden rechtzeitig zur Verfügung stehen. Dies betrifft ebenfalls das gegebenenfalls notwendige Einholen von Genehmigungen jeglicher Form. Hierzu zählen unter anderem auch die Genehmigung Seitens einer Gemeinde für die Lagerung von Baumaterialien im Straßenbereich und die Absicherung sowie die Beschilderung der Baustelle im privaten und öffentlichen Bereich. Diese Punkte werden nicht bei Auftragserteilung automatisch an R. M. S. abgegeben, können zugleich aber bei R. M. S. in Auftrag gegeben werden. 

(3) Wasser und Strom sind vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 

(4) Weiter ist vom Kunden sicherzustellen, dass R. M. S. zu den vereinbarten Arbeitszeiten ungehindert Zugang zum Leistungsort hat. Jede Art von Verzögerung oder Einschränkungen, die einen reibungslosen Ablauf der beauftragten Leistungen verhindern können, sind unverzüglich R. M. S. mitzuteilen, sofern der Kunde sich außer Stande sieht, diese rechtzeitig zu beseitigen. 

(5) Der Kunde ist darüber in Kenntnis, dass jede Form der Verzögerung, welche nicht von R. M. S. verursacht wurde, mit weiteren Kosten verbunden sein kann, insbesondere dann, wenn der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig eine solche Verzögerung hervorgerufen hat. Sofern R. M. S. mit der Umsetzung der Leistung am vereinbarten Leistungsort beginnen könnte, eine Leistungserbringung aufgrund eines Verschuldens durch den Kunden jedoch nicht möglich ist, vereinbaren R. M. S. und Kunde schon jetzt für jede angefangene halbe Stunde der Verzögerung eine Verzögerungspauschale in Höhe von 125,00 € netto, die als Zusatzkosten im Sinne eines Schadenersatzes anfallen. Kunde und R. M. S. können beide eine Anpassung dieses Betrags verlangen, wenn nachgewiesen wird, dass tatsächlich ein anderer Schadensbetrag entstanden ist. 

(6) Sofern der Kunde absehen kann, dass aufgrund im von Kunden liegende Gründe R. M. S. die Leistungen nicht erbringen kann, wird der Kunde R. M. S. hierüber unverzüglich informieren. Erfolgt die Information weniger als 72 Stunden vor geplanter Leistungserbringung, ist R. M. S. berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe eines Drittels des für den Ausfalltag geplanten Arbeitsstundenhonorars zu verlangen. Erfolgt die Information weniger als 48 Stunden vor geplanter Leistungserbringung beträgt die Ausfallentschädigung zwei Drittel des für den Ausfalltag geplanten Arbeitsstundenhonorars. Erfolgt die Information weniger als 24 Stunden vor geplanter Leistungserbringung, ist das volle für den Ausfalltag geplante Arbeitsstundenhonorar als Ausfallentschädigung durch R. M. S. forderbar. 

(7) R. M. S. hat seinerseits nach bestem Wissen und Gewissen sicherzustellen, dass die beauftragten Leistungen mit größter Sorgfalt verrichtet werden. Alle Arbeiten wird R. M. S., so lange durch den Kunden keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird, unter Beachtung der amtlichen Verlegezonen umsetzen. 

(8) Sind Fristen oder Termine von R. M. S. nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet worden, so gelten sie als nur annähernd vereinbart. R. M. S. kommt bei einer Überschreitung von in Textform vereinbarter Fristen oder Terminen erst durch schriftliche Mahnung des Kunden in Verzug. Hierbei hat der Kunde R. M. S. eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen zur Nacherfüllung zu gewähren und kann er Rechte aus dem Vertrag erst nach Ablauf dieser Nachfrist geltend machen. 

(9) Von der Einhaltung von in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Terminen und Lieferfristen ist R. M. S. befreit, solange aufgrund höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, Materialbeziehungsweise Rohstoffverknappung, Lieferverzug der Vorlieferanten und ähnlicher Umstände eine Lieferung nicht möglich ist. In diesem Fall verlängern sich vereinbarte Liefer- und Fertigstellungsfristen entsprechend. Diese Ereignisse berechtigen R. M. S. auch, vom Vertrag zurück zu treten. R. M. S. verpflichtet sich, im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung seines Kunden, seine Ansprüche gegen seinen Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten. 

(10) In Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Termine und Fristen verlängern sich um den Zeitraum, den der Kunde mit seinen Verpflichtungen R. M. S. gegenüber in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Diese beträgt in der Regel sieben Kalendertage. 

(11) Ist der Ausführungszeitpunkt oder der Wiederholungsrhythmus einer Leistung im Vertrag nicht gezielt festgehalten beziehungsweise allgemeingültig dargestellt, so liegt es im Ermessen von R. M. S., zu welchem Termin die Erbringung der Leistung erforderlich ist. 

§ 9 - Abnahme, Nachbesserungspflicht und Haftung 

(1) Sofern nicht in Textform abweichend vereinbart, erfolgt eine Abnahme der beauftragten Leistung. Mit der Abnahme erfolgt der Gefahrübergang an den Kunden bezüglich der beauftragen Arbeiten, sofern keine versandte Leistung vorliegt. Für den Fall, dass der Kunde Mängel zu beanstanden hat, sind diese sofort am Tag der Abnahme R. M. S. mitzuteilen. Nur für Mängel, die nachweislich am Tag der Abnahme für den Kunden nicht erkennbar sein konnten, wie zum Beispiel durch Einschränkungen der Sicht oder Ähnliches, gilt eine Frist von 14 Kalendertagen beginnend mit dem Tag der Abnahme, diese schriftlich anzuzeigen. Verzichtet der Kunde ausdrücklich auf eine Abnahme, so verzichtet er auch auf sein Recht der Nachbesserung. Ausgenommen hiervon sind grobe Baumängel, welche ein Sicherheitsrisiko darstellen und nachweislich auf mangelhafte Arbeiten von R. M. S. zurückzuführen sind. 

(2) Konstruktions- oder Formänderungen bezüglich der in Auftrag gegebenen Leistung bleiben vorbehalten, sofern die Leistung nicht erheblich geändert wird, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. 

(3) Eine Gewähr für das Anwachsen von Pflanzen kann nur übernommen werden, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag die Pflege beauftragt wird. 

(4) Folgende Gegebenheiten bei Naturmaterialien stellen keinen Mangel dar: • Gesiebter Boden kann Samen von Wildkräutern enthalten. • Holz kann sich verziehen oder kann sich farblich verändern. • Natursteine können Einschließungen aufweisen. • Betonsteine, deren Oberfläche unter Verwendung von Naturstoffen hergestellt wurden, können Farbunterschiede aufweisen. 

(5) Sollte in Ausnahmefällen die Verarbeitung kundenseitig gestellter Materialien erfolgen, so wird auf Folgendes hingewiesen: Der Kunde geht bei von diesem selbst gestelltem Material von vornherein ein mögliches Risiko ein, wenn er, insbesondere aus Kostengründen, davon Abstand nimmt, R. M. S. mit der Auswahl, Beschaffung und Montage der Baustoffe zu beauftragen und sich insoweit auf eine einheitliche werkvertragliche Erfolgshaftung von R. M. S. stützen zu können, sondern stattdessen Werkleistungen mit von ihm selbst zusammengestellten und beschafften Materialien ausführen lässt und damit für die fachgerechte Auswahl, Eignung und Kompatibilität der Materialien grundsätzlich selbst verantwortlich ist. R. M. S. haftet nicht für die vom Kunden beigestellten Materialien aus dem Vertragsverhältnis zwischen R. M. S. und dem Kunden. Stattdessen können dem Kunden gegenüber dem Verkäufer der Materialien im Falle deren Mangelhaftigkeit Rechte aus dem Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474 ff BGB zustehen. Im Falle des Kundenwunschs, von diesem selbst beschafftes Material von R. M. S. verwenden zu lassen, kann es im Schadensfall auch zu Herausforderungen beim Versicherungsschutz geben, die im schlimmsten Fall dazu führt, dass eine Schadensregulierug durch die Versicherung abgelehnt wird. Eine Gewährleistung bezüglich des Arbeitsergebnisses durch R. M. S. ist ausgeschlossen, sofern R. M. S. den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Außerdem sind im Falle von kundenseitig gestellten Materialien vom Kunden auch die Verarbeitungshinweise für die Materialien R. M. S. gegenüber bereitzustellen. 

(6) Sollten Mängel vorhanden sein, so gilt folgende Regelung als beidseitig akzeptiert: Für etwaige Mängel leistet R. M. S. nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist R. M. S. auch verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten, zu tragen. Sofern R. M. S. die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nur Herabsetzung der Vergütung verlangen. Sofern gesetzlich zulässig, ist die Herabsetzung der Vergütung auf 25 % der Lohnkosten beschränkt. Insbesondere steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur ein geringfügiger Mangel vorliegt. Im Falle eines zulässigen Rücktritts vom Vertrag kann der Kunde als Unternehmer daneben keinen Schadensersatz wegen des Mangels geltend machen. Verlangt dieser Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, bleibt die Leistung beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Sein Schadensersatzanspruch beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Leistung. 

(7) Es wird ausdrücklich vereinbart, dass ein möglicherweise festgestellter Mangel den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet. Im Gegenteil kann R. M. S. die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seine Verpflichtungen R. M. S. gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt. Nur für den Fall dass, wie angegeben, eine Beseitigung des Mangels seitens R. M. S. endgültig verweigert wird, darf nach entsprechender Rücksprache mit R. M. S. ein angemessener Betrag seitens des Kunden einbehalten werden, beziehungsweise ist R. M. S. verpflichtet, diesen an den Kunden zurück zu überweisen, sofern bereits die volle Auftragssumme bezahlt wurde. 

(8) Bei Mängelmitteilungen des Kunden bezüglich einer von R. M. S. erbrachten Leistung, bei der kein Mangel festgestellt werden kann, beziehungsweise ein Bedienungsfehler des Kunden Grundlage des Mangels ist, hat dieser die Kosten für Anfahrt und Prüfung, hier insbesondere für die aufgewandte Arbeitszeit, zu tragen. 

(9) Hat der Kunde R. M. S. schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben oder hat er die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht, erlischt mit ihr ebenfalls der Anspruch des Kunden auf Gewährleistung. Bei der Lieferung einer gebrauchten Ware schließt R. M. S. gegenüber Unternehmern als Kunden jegliche Gewährleistung aus, es sei denn, seitens R. M. S. wurde eine bestimmte Gewährleistung dem Kunden gegenüber ausdrücklich schriftlich gegenüber zugesichert oder R. M. S. ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. 

(10) Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die zum Beispiel durch ungünstige Lage der Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Kunden durch R. M. S. vor Beginn der Leistungserbringung zur Kenntnis gegeben wurden, oder die aufgrund der Pflichtverletzung des Kunden zur Meldung möglicher Gefahrenquellen entstehen. Zu möglichen Gefahrenquellen zählen unter anderem Öltanks, Wasser-, Stromund Gasleitungen, Hohlräume, undichte Haus- und Vordächer. 

(11) Da der Baugrund bei fast allen Baumaßnamen unterschiedlich ist, übernimmt R. M. S. weder Gewährleistung, Garantie oder Haftung auf Setzungsschäden, es sei denn es wurde ein genauer Schichtaufbauplan eines Geologen erstellt und dieser wurde durch R. M. S. nicht eingehalten. Risse und sonstige Setzungsschäden sowie Schäden im umliegenden Baufeld, die durch Erschütterung, Vibration oder Schub und Scherkräfte ausgelöst werden, sind gleichfalls von der Haftung ausgeschlossen. Hierfür empfiehlt R. M. S. dem Kunden eine BauwesenVersicherung abzuschließen. Zudem ist für alle Schäden und Folgeschäden, die durch Witterungseinflüsse aller Art, die während und nach der Bauzeit entstanden sind oder verursacht wurden, keinerlei Haftung durch R. M. S. gegeben. 

(12) Der Schadensersatzanspruch für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch durch Erfüllungsgehilfen oder Vertreter, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

(13) R. M. S. begrenzt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, auf den vertragstypisch entstehenden Schaden, höchstens bis zur vereinbarten Auftragshöhe, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. 

(14) Ferner ist, sofern gesetzlich zulässig, ein Haftungsausschluss gegeben für Schäden, die • durch gereinigte, nasse oder behandelte Gehflächen in Treppenhäusern, insbesondere Treppen und andere Abgänge oder Gehwege, • durch herab fallende Äste und so weiter bei Baumrückschnitten oder -fällungen an umliegenden Gebäuden oder Gartenanlagen, insbesondere wenn sich Personen oder Tiere unbefugt innerhalb des abgesperrten Bereiches aufhalten, • durch eine zeitlichen Verzögerung der Winterdienstausführung, zum Beispiel bei Beeinträchtigungen der Arbeiten durch erhöhte Niederschlagsmengen, auch bei einer vertraglich festgelegten Räumhäufigkeit, • an durch Schnee bedeckten Gegenständen, bei der Ausführung des Winterdienstes, • die an Pflanzen, unter Ausschluss von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, entstehen. 

(15) Soweit die Haftung von R. M. S. aufgrund der vorstehenden Regelung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von R. M. S.. 

(16) Bei Aussetzen eines vertragsgegenständlichen Dienstes, wie zum Beispiel aufgrund von Zahlungsverzugs des Kunden, wird durch R. M. S. grundsätzlich keine Haftung für daraus entstehende Schäden oder Verluste, wie zum Beispiel Arbeitsausfall, Umsatzeinbußen, speziell auch bei Unfällen durch eingestellten Winterdienst, übernommen. 

(17) Bei Inkrafttreten zwingender gesetzlicher Vorschriften gilt die Haftung von R. M. S. uneingeschränkt. 

(18) Ist der Kunde Unternehmer, verjähren dessen Ansprüche gegen R. M. S. aufgrund fristgerecht gerügter Mängel oder einer sonstigen Vertragspflichtverletzung innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Werkleistungen an einem Bauwerk gemäß § 634 a Abs. (1) beziehungsweise (2) BGB. 

(19) Die Verjährungsfrist von 1 Jahr gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit R. M. S. nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorgeworfen werden kann oder zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des 7 Lebens des Kunden aufgetreten sind. 

(20) Ist der Kunde als Unternehmer gegen einen eingetretenen Schaden versichert, der durch eine von R. M. S. zu vertretene Vertragspflichtverletzung verursacht worden ist, so hat der Kunde zunächst den Schaden gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. In Höhe der Versicherungsleistung ist der Kunde mit der Geltendmachung eines Schadensersatzes gegenüber R. M. S. ausgeschlossen. Die Schadensersatzpflicht von R. M. S.. beschränkt sich dann auf etwaige nicht durch die Versicherung abgedeckte und von R. M. S. zu vertretende Schadensfolgen, bei Versicherungsbeitragserhöhungen jedoch nur für einen Zeitraum von zwei Jahren. 

§ 10 - Kündigung Daueraufträge, wie zum Beispiel Pflegeaufträge für Pflanzen, verlängern sich jeweils um ein Jahr, falls sie nicht spätestens mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung Seitens des Kunden hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Im Falle von Winterdienst gilt der Vertrag für ein Jahr als verlängert, wenn er nicht durch R. M. S. oder den Kunden einen Monat vor dem 30. September eines Jahres schriftlich gekündigt wird. 

§ 11 - Vertraulichkeit und Datenschutz 

(1) R. M. S. und Kunde haben die Pflicht Stillschweigen über die miteinander getroffenen Vereinbarungen zu wahren. Sämtliche Form von Schriftverkehr, inklusive einer Partei überlassene Unterlagen, sind für Dritte unzugänglich zu machen. 

(2) Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von R. M. S. und unterliegen dem Urheberrecht. Eine, auch nur auszugsweise, Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung von R. M. S. macht schadenersatzpflichtig. 

(3) R. M. S. ist es grundsätzlich gestattet, Bild-, Video- und Tondokumente von den in Arbeit befindlichen oder vollendeten Leistungen anzufertigen und diese Dokumente für Marketingzwecke einzusetzen. 

(4) Weiteres regelt die Datenschutzerklärung vom R. M. S. § 12 – Streitschlichtung R. M. S. ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

§ 13 - Gerichtsstand Sofern der Kunde Unternehmer ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird der Sitz von R. M. S. als Gerichtsstand vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG), Anwendung findet. 

§ 14 - Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern als Kunden gelten diese Bestimmungen nur, soweit sie nicht den §§ 305 ff. sowie §§ 474 ff. BGB widersprechen. 

§ 15 - Sonstige Bestimmungen Der Kunde hat während des bestehenden Vertrages mit R. M. S. diesem eine eventuelle Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Alle Vereinbarungen zwischen R. M. S. und Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Textform, sofern diese AGB nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsehen. 

§ 16 - Schlussbestimmung Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in Ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt oder wird, wenn dies nicht möglich ist, durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland ersetzt beziehungsweise vervollständigt

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